Besucherparkplatz-Bussen: Bundesgericht schränkt Durchsetzung stark ein

Ein neues Bundesgerichtsurteil zeigt: Wer auf dem Besucherparkplatz Ihrer Liegenschaft unberechtigt parkiert, kann von der Polizei nicht mehr gebüsst werden. Wir zeigen, wie Stockwerkeigentümergemeinschaften und Verwaltungen ihre Besucherparkplätze trotzdem rechtssicher regeln können.
Besucherparkplatz vor einem Mehrfamilienhaus in der Schweiz

Inhalt

Teilen
Über den Autor

Wer auf einem als «Besucher» markierten Parkplatz steht, darf laut einem aktuellen Bundesgerichtsurteil nicht durch die Polizei gebüsst werden. Für Verwaltungen von Stockwerkeigentum und Mehrfamilienhäusern hat das direkte Folgen für den Umgang mit Besucherparkplätzen.

Der Entscheid des Bundesgerichts

Im Urteil 6B_829/2025 vom 16. Juni 2026 hat das Bundesgericht einen Genfer Autofahrer von einer Busse freigesprochen, die er wegen Parkierens auf einem als «Besucher» gekennzeichneten Parkplatz erhalten hatte. Der Parkplatz war mit einer Zusatztafel und einer Bodenmarkierung «Besucher» versehen, ein eigentliches Parkverbotssignal (2.50) fehlte jedoch.

Das Gericht hält fest: Ein Parkfeld gilt zwar grundsätzlich als öffentliche Verkehrsfläche, sobald es einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist – auch auf privatem Grund. Die blosse Bezeichnung «Besucher» reicht aber nicht aus, um eine strafbare Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 SVG zu begründen, weil «Besucher» nicht zu den in Art. 79 Abs. 4 VRV abschliessend aufgeführten Kategorien gehört, für die ein Parkfeld reserviert werden kann – anders als etwa bei Behinderten- oder Elektrofahrzeug-Parkplätzen, die über ein registriertes Zeichen verfügen. Das Bundesgericht bestätigt damit seine bisherige Praxis aus dem Entscheid 6B_422/2018 und stellt klar, dass auch die 2021 revidierten Bestimmungen der VRV daran nichts geändert haben.

Was das für Besucherparkplätze in Ihrer Liegenschaft bedeutet

Für Stockwerkeigentümergemeinschaften und Vermieterschaften, die eigene Besucherparkplätze führen, ergeben sich daraus zwei wichtige Klarstellungen:

Die Polizei kann nicht mehr helfen. Parkiert jemand unberechtigt auf dem Besucherparkplatz Ihrer Liegenschaft, führt eine Anzeige bei der Polizei in der Regel zu keiner Busse mehr – die Schilder- und Markierungslösung allein genügt rechtlich nicht.

Zivilrechtlich bleibt mehr Spielraum. Das Urteil betrifft ausschliesslich strafrechtliche Bussen durch die Polizei. Zivilrechtliche Forderungen, etwa durch eine private Überwachungsfirma in Form einer vertraglich begründeten Aufwandsentschädigung, bleiben unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig. Entscheidend ist dabei eine klare rechtliche Grundlage – zum Beispiel über die Hausordnung oder einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem Parkraummanagement-Anbieter.

Was Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften jetzt tun können

Wir empfehlen unseren verwalteten Liegenschaften, Besucherparkplätze künftig nicht mehr allein über Schilder und Bodenmarkierung, sondern über ein zivilrechtlich abgesichertes Konzept zu regeln:

  • Physische Zugangskontrolle prüfen. Schranken, Chipkarten oder Parkscheiben-Systeme mit klarer Zeitbegrenzung schaffen eine eindeutige Nutzungsregel, die nicht vom Strafrecht abhängt.
  • Vertragliche Grundlage schaffen. Wer mit einem privaten Parkraum-Dienstleister zusammenarbeitet, sollte sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen sichtbar ausgeschildert und vertraglich sauber begründet sind – nur dann sind Kontrollgebühren durchsetzbar.
  • Hausordnung aktualisieren. Wir überarbeiten die Reglemente unserer STWE-Kunden entsprechend, damit die Nutzung der Besucherparkplätze eindeutig geregelt ist und im Streitfall Bestand hat.
  • Direkten Kontakt suchen. Bei wiederholtem Fehlverhalten einzelner Personen ist das persönliche Gespräch oft wirksamer als jede Beschilderung – die Polizei kann hier nicht mehr eingreifen.

Häufige Fragen zu Steuern beim Hausverkauf

Nein. Private Personen dürfen keine Bussen aussprechen. Möglich ist eine zivilrechtliche Aufwandsentschädigung nur, wenn eine entsprechende vertragliche Grundlage besteht, etwa durch eine beauftragte Parkraum-Überwachungsfirma.

Nein. Diese Kategorien sind über registrierte Zeichen in der Verkehrsregelverordnung klar definiert und bleiben strafrechtlich durchsetzbar. Das Urteil betrifft ausschliesslich die unregistrierte Bezeichnung «Besucher».

Wir empfehlen eine Kombination aus baulicher Zugangskontrolle, aktualisierter Hausordnung und – falls nötig – einem professionellen Parkraummanagement mit klarer vertraglicher Grundlage. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung für Ihre Liegenschaft.

Unsere Einschätzung

Wir begleiten Stockwerkeigentümergemeinschaften regelmässig bei Fragen rund um die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen, und Parkplatzstreitigkeiten gehören zu den häufigsten Konfliktpunkten im Liegenschaftsalltag. Dieses Urteil nehmen wir zum Anlass, die Regelungen zu Besucherparkplätzen bei unseren verwalteten Objekten zu überprüfen. Aus unserer Sicht lohnt es sich für Eigentümergemeinschaften, jetzt zu handeln, statt auf den nächsten Streitfall zu warten: Wer heute auf eine klare vertragliche und bauliche Lösung setzt, vermeidet spätere Auseinandersetzungen mit Bewohnern und Besuchenden – und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Bei der Umsetzung, ob über eine angepasste Hausordnung oder die Einbindung eines Parkraum-Dienstleisters, unterstützen wir unsere Kundinnen und Kunden direkt.

Möchten Sie die Nutzungsregelung Ihrer Besucherparkplätze rechtlich absichern? Wir prüfen für Ihre Stockwerkeigentümergemeinschaft oder Mietliegenschaft, wie sich Besucherparkplätze künftig sauber und durchsetzbar regeln lassen, und passen bei Bedarf Ihre Hausordnung an.

Das könnte Sie auch interessieren

Immobilie verkaufen oder vermieten?
Immobilien

Immobilie verkaufen oder vermieten?

Verkaufen oder vermieten? Ein Verkauf schafft Liquidität und Klarheit, eine Vermietung erhält Vermögen und Ertrag. Welche Lösung passt, zeigt sich erst, wenn Marktwert, Steuern, Rendite und persönlicher Aufwand gemeinsam betrachtet

Weiterlesen »
Betriebsferien

Unser Büro ist vom 20. Dezember 2025 bis und mit 2. Januar 2026 infolge Betriebsferien geschlossen. Wir wünschen Ihnen frohe Festtage.

Unsere allgemeinen Kontaktmöglichkeiten

Schreiben Sie uns eine Nachricht - wir werden uns bei Ihnen melden.

Offerte anfordern

1
Dienstleistung
2
Fragebogen
3
Informationen
Für Welche Dienstleistung wünschen Sie
eine kostenlose Offerte?
Buchhaltung & Jahresabschluss
Wie viele Rechnungen bezahlen Sie pro Monat? *
Wie viele Rechnungen verschicken Sie pro Monat? *
Wie viele Buchungen sind auf einem Kontoauszug der Bank/Post in einem Monat aufgeführt? *
Welche Rechtsform hat Ihr Unternehmen? *
Sind Sie MWST-pflichtig? *
Wer soll sich um die Buchführung kümmern? *
Wie viele Mitarbeiter haben Sie? *
Bewirtschaftung Stockwerkeigentum
An welcher Adresse befindet sich die Liegenschaft? *
Anzahl Gebäude *
Anzahl Objekte (Wohnungen, Büro) *
Anzahl Abstellplätze für Fahrzeuge ohne Besucherparkplätze *
Anzahl Hobbyräume oder andere Stockwerkeinheiten wie Keller *
Geschäftsjahr der Gemeinschaft für die Buchhaltung *
Für welchen Bereich wünschen Sie ein Angebot? *
Benötigen Sie eine Heizkostenabrechnung? *

Wenn Sie uns Dokumente zusenden wollen, dann senden Sie bitte eine E-Mail an immobilien@muenger.swiss

Bewirtschaftung Mietliegenschaften
An welcher Adresse befindet sich die Mietliegenschaft? *
Anzahl Einheiten (Wohnen und Gewerbe) *
Um was für eine Art Mietliegenschaft handelt es sich? *
Wie viele Einheiten befinden sich im Objekt? (Wohnen und Gewerbe)? *
Wie hoch ist der Nettomietzins pro Jahr? *
Wie hoch ist der Bruttomietzins pro Jahr? *
Immobilienverkauf
An welcher Adresse befindet sich das Verkaufsobjekt *
Um welche Art von Objekt handelt es sich? *
Per wann möchten Sie das Objekt verkaufen? *
Wie lautet Ihre Preisvorstellung? *
Steuererklärung
Sind Sie ein Ehepaar oder eine Einzelperson? *
Wie viele Lohnausweise haben Sie? *
Sind Sie selbständigerwerbend? *
Wie viele Bankkonten oder Steuerverzeichnisse haben Sie? *
Wie viele Immobilien besitzen Sie im Wohnsitzkanton? *
Besitzen Sie weitere Wertschriften? *
Ihre Angaben
Vorname *
Nachname *
Firmenname
Email *
Telefonnummer *
Sonstige Bemerkungen

Schnellbewertung Immobilie

Lädt …