Wer auf einem als «Besucher» markierten Parkplatz steht, darf laut einem aktuellen Bundesgerichtsurteil nicht durch die Polizei gebüsst werden. Für Verwaltungen von Stockwerkeigentum und Mehrfamilienhäusern hat das direkte Folgen für den Umgang mit Besucherparkplätzen.
Der Entscheid des Bundesgerichts
Im Urteil 6B_829/2025 vom 16. Juni 2026 hat das Bundesgericht einen Genfer Autofahrer von einer Busse freigesprochen, die er wegen Parkierens auf einem als «Besucher» gekennzeichneten Parkplatz erhalten hatte. Der Parkplatz war mit einer Zusatztafel und einer Bodenmarkierung «Besucher» versehen, ein eigentliches Parkverbotssignal (2.50) fehlte jedoch.
Das Gericht hält fest: Ein Parkfeld gilt zwar grundsätzlich als öffentliche Verkehrsfläche, sobald es einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist – auch auf privatem Grund. Die blosse Bezeichnung «Besucher» reicht aber nicht aus, um eine strafbare Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 SVG zu begründen, weil «Besucher» nicht zu den in Art. 79 Abs. 4 VRV abschliessend aufgeführten Kategorien gehört, für die ein Parkfeld reserviert werden kann – anders als etwa bei Behinderten- oder Elektrofahrzeug-Parkplätzen, die über ein registriertes Zeichen verfügen. Das Bundesgericht bestätigt damit seine bisherige Praxis aus dem Entscheid 6B_422/2018 und stellt klar, dass auch die 2021 revidierten Bestimmungen der VRV daran nichts geändert haben.
Was das für Besucherparkplätze in Ihrer Liegenschaft bedeutet
Für Stockwerkeigentümergemeinschaften und Vermieterschaften, die eigene Besucherparkplätze führen, ergeben sich daraus zwei wichtige Klarstellungen:
Die Polizei kann nicht mehr helfen. Parkiert jemand unberechtigt auf dem Besucherparkplatz Ihrer Liegenschaft, führt eine Anzeige bei der Polizei in der Regel zu keiner Busse mehr – die Schilder- und Markierungslösung allein genügt rechtlich nicht.
Zivilrechtlich bleibt mehr Spielraum. Das Urteil betrifft ausschliesslich strafrechtliche Bussen durch die Polizei. Zivilrechtliche Forderungen, etwa durch eine private Überwachungsfirma in Form einer vertraglich begründeten Aufwandsentschädigung, bleiben unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig. Entscheidend ist dabei eine klare rechtliche Grundlage – zum Beispiel über die Hausordnung oder einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem Parkraummanagement-Anbieter.
Was Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften jetzt tun können
Wir empfehlen unseren verwalteten Liegenschaften, Besucherparkplätze künftig nicht mehr allein über Schilder und Bodenmarkierung, sondern über ein zivilrechtlich abgesichertes Konzept zu regeln:
- Physische Zugangskontrolle prüfen. Schranken, Chipkarten oder Parkscheiben-Systeme mit klarer Zeitbegrenzung schaffen eine eindeutige Nutzungsregel, die nicht vom Strafrecht abhängt.
- Vertragliche Grundlage schaffen. Wer mit einem privaten Parkraum-Dienstleister zusammenarbeitet, sollte sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen sichtbar ausgeschildert und vertraglich sauber begründet sind – nur dann sind Kontrollgebühren durchsetzbar.
- Hausordnung aktualisieren. Wir überarbeiten die Reglemente unserer STWE-Kunden entsprechend, damit die Nutzung der Besucherparkplätze eindeutig geregelt ist und im Streitfall Bestand hat.
- Direkten Kontakt suchen. Bei wiederholtem Fehlverhalten einzelner Personen ist das persönliche Gespräch oft wirksamer als jede Beschilderung – die Polizei kann hier nicht mehr eingreifen.
Häufige Fragen zu Steuern beim Hausverkauf
Darf ich als Anwohner selbst eine Busse verlangen, wenn jemand unberechtigt auf «meinem» Besucherparkplatz steht?
Nein. Private Personen dürfen keine Bussen aussprechen. Möglich ist eine zivilrechtliche Aufwandsentschädigung nur, wenn eine entsprechende vertragliche Grundlage besteht, etwa durch eine beauftragte Parkraum-Überwachungsfirma.
Gilt das Urteil auch für Behinderten- oder E-Auto-Parkplätze?
Nein. Diese Kategorien sind über registrierte Zeichen in der Verkehrsregelverordnung klar definiert und bleiben strafrechtlich durchsetzbar. Das Urteil betrifft ausschliesslich die unregistrierte Bezeichnung «Besucher».
Was können wir als Verwaltung konkret tun, um Besucherparkplätze besser zu schützen?
Wir empfehlen eine Kombination aus baulicher Zugangskontrolle, aktualisierter Hausordnung und – falls nötig – einem professionellen Parkraummanagement mit klarer vertraglicher Grundlage. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung für Ihre Liegenschaft.
Unsere Einschätzung
Wir begleiten Stockwerkeigentümergemeinschaften regelmässig bei Fragen rund um die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen, und Parkplatzstreitigkeiten gehören zu den häufigsten Konfliktpunkten im Liegenschaftsalltag. Dieses Urteil nehmen wir zum Anlass, die Regelungen zu Besucherparkplätzen bei unseren verwalteten Objekten zu überprüfen. Aus unserer Sicht lohnt es sich für Eigentümergemeinschaften, jetzt zu handeln, statt auf den nächsten Streitfall zu warten: Wer heute auf eine klare vertragliche und bauliche Lösung setzt, vermeidet spätere Auseinandersetzungen mit Bewohnern und Besuchenden – und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Bei der Umsetzung, ob über eine angepasste Hausordnung oder die Einbindung eines Parkraum-Dienstleisters, unterstützen wir unsere Kundinnen und Kunden direkt.
Möchten Sie die Nutzungsregelung Ihrer Besucherparkplätze rechtlich absichern? Wir prüfen für Ihre Stockwerkeigentümergemeinschaft oder Mietliegenschaft, wie sich Besucherparkplätze künftig sauber und durchsetzbar regeln lassen, und passen bei Bedarf Ihre Hausordnung an.
