Zuständigkeit der Sozialversicherung bei grenzüberschreitender Telearbeit (EU/EFTA)

Grenzüberschreitende Telearbeit – sozialversicherungsrechtlich korrekt einordnen. Seit dem 1. Juli 2023 gilt zwischen der Schweiz und ausgewählten EU-/EFTA-Staaten ein neues Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit. Für Arbeitgeber und KMU ist entscheidend, wann die Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat verbleibt – und ab welchem Homeoffice-Anteil Risiken entstehen.
Zuständigkeit der Sozialversicherung bei grenzüberschreitender Telearbeit (EU/EFTA)

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Einleitung

Homeoffice ist für Grenzgängerinnen und Grenzgänger längst Alltag – doch sozialversicherungsrechtlich bleibt grenzüberschreitende Telearbeit anspruchsvoll. Seit dem 1. Juli 2023 gilt zwischen der Schweiz und ausgewählten EU-/EFTA-Staaten ein multilaterales Rahmenabkommen, das mehr Rechtssicherheit schafft. Für Arbeitgeber und KMU ist entscheidend zu wissen, wann die Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat verbleibt und wo Risiken entstehen. Dieser Beitrag fasst die geltenden Regeln kompakt zusammen und zeigt, worauf in der Praxis zu achten ist.

Was regelt das multilaterale Rahmenabkommen?

Die Schweiz hat mit mehreren EU-/EFTA-Staaten ein multilaterales Abkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit abgeschlossen. Ziel ist es, Homeoffice im Wohnsitzstaat zu ermöglichen, ohne automatisch einen Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit auszulösen.

Kernpunkte des Abkommens:

  • Gültig seit 1. Juli 2023
  • Anwendung auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger
  • Beurteilung erfolgt pro Kalenderjahr
  • Einheitliche Anwendung durch beide beteiligten Staaten

Die 49.9-Prozent-Regel im Überblick

Der zentrale Schwellenwert liegt bei 49,9 % der Jahresarbeitszeit:

  • Bis 49,9 % Homeoffice im Wohnsitzstaat
    → Sozialversicherung bleibt im Staat des Arbeitgebers
  • Ab 50 % oder mehr Homeoffice
    → Sozialversicherung wechselt in den Wohnsitzstaat


Wichtig: Es handelt sich um eine harte Grenze. Bereits ein geringfügiges Überschreiten kann zu einem Zuständigkeitswechsel führen – mit erheblichen administrativen und finanziellen Konsequenzen.

Nicht alle Staaten sind erfasst

Das Rahmenabkommen gilt nicht automatisch für alle EU- und EFTA-Staaten. Es ist zwingend zu prüfen, ob:

  • der Wohnsitzstaat des Grenzgängers das Abkommen unterzeichnet hat
  • das Abkommen gegenseitig angewendet wird


Eine aktuelle Übersicht der teilnehmenden Staaten stellt die belgische Sozialversicherungsbehörde zur Verfügung (offizielle Referenzstelle für das Abkommen).

Praxis-Tipp für Arbeitgeber und KMU

Um Risiken zu vermeiden, empfehlen wir:

  • Anpassung der Zeiterfassung (klar getrennt: Arbeitsort Schweiz / Wohnsitzstaat)
  • Jährliche Auswertung pro Kalenderjahr
  • Frühzeitige Korrektur bei Annäherung an die 49,9-%-Grenze


Mit einer digitalen Zeiterfassung (z. B. Abacus) lässt sich dies effizient und revisionssicher umsetzen – insbesondere bei hybriden Arbeitsmodellen.

Häufige Fragen & Antworten - aus der Praxis

Ja. Massgeblich ist immer der prozentuale Anteil der Jahresarbeitszeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

Das Sozialversicherungsrecht kennt keine Toleranzgrenze. Ein Überschreiten der 50-%-Marke kann rückwirkend einen Zuständigkeitswechsel auslösen.

Ja. In der Regel ist eine A1-Bescheinigung erforderlich, welche die Zuständigkeit des Arbeitgeberstaates bestätigt.

Bildquelle: KI generiert

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