Transparenzregister Schweiz: Neue Meldepflicht für KMU ab Oktober 2026

Neue Pflichten für Schweizer KMU: Wir erklären, wer sich im Transparenzregister melden muss – und wie wir Sie durch den Prozess begleiten.
Ordner mit Unternehmensdokumenten als Sinnbild für die Meldepflicht im Schweizer Transparenzregister

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Ab dem 1. Oktober 2026 müssen hunderttausende Schweizer Unternehmen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen einem zentralen Bundesregister melden. Wir zeigen, wer betroffen ist, was konkret zu tun ist und weshalb sich eine frühzeitige Vorbereitung lohnt.

Was ist das Transparenzregister – und weshalb kommt es jetzt?

Mit dem Transparenzregister setzt der Bundesrat eine zentrale Massnahme der Revision des Geldwäschereigesetzes um. Ziel ist es, den Behörden einen raschen Zugang zu verlässlichen Informationen über Eigentums- und Kontrollverhältnisse zu verschaffen und damit die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu stärken – gleichzeitig dient das Register der Einhaltung internationaler Standards, insbesondere jener der Financial Action Task Force (FATF). Rechtsgrundlage bildet das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, kurz TJPG. Das eidgenössische Parlament hat dieses Gesetz im September 2025 verabschiedet, zusammen mit der Teilrevision des Geldwäschereigesetzes.

Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat entschieden, dass beide Erlasse am 1. Oktober 2026 in Kraft treten. Geführt wird das Register vom Bundesamt für Justiz. Für unsere Kundschaft heisst das: Die bisher lockere Praxis rund um wirtschaftlich Berechtigte wird durch eine verbindliche, zentral erfasste Meldepflicht ersetzt – und wer ein Unternehmen führt, kommt an diesem Thema nicht mehr vorbei.

Wer ist meldepflichtig?

Betroffen sind in erster Linie Schweizer Kapitalgesellschaften – also insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – sowie bestimmte ausländische Rechtseinheiten mit tatsächlicher Verwaltung oder Grundeigentum in der Schweiz und Trustees mit Sitz oder Wohnsitz hierzulande. Nicht jedes Rechtssubjekt fällt unter die neue Pflicht: Stiftungen, Vereine, börsenkotierte Gesellschaften und Einzelunternehmen sind von der Meldepflicht ausgenommen. Für die grosse Mehrheit unserer KMU-Kundschaft mit AG oder GmbH ändert sich damit aber sehr wohl etwas.

Als wirtschaftlich berechtigt gilt in der Regel eine Person ab einer Beteiligung von 25 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten – oder wenn sie auf andere Weise eine vergleichbare Kontrolle ausübt. Gerade dieser letzte Punkt ist in der Praxis anspruchsvoll: Auch Stimmbindungsverträge, Mehrstufenstrukturen über Holdinggesellschaften oder familiäre Konstellationen können eine wirtschaftliche Berechtigung begründen, ohne dass eine einzelne Person formal 25 Prozent der Anteile hält.

Was genau müssen Unternehmen melden?

Meldepflichtige Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zunächst selbst identifizieren – Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse sowie Art und Umfang der Berechtigung – und diese Angaben anschliessend dem Register mitteilen. Als zentrale Meldeplattform dient EasyGov, betrieben unter Federführung des Bundesamts für Justiz gemeinsam mit dem SECO. Insgesamt sind schweizweit über 500’000 Unternehmen zur Meldung verpflichtet – die Grössenordnung zeigt, dass es sich nicht um eine Nischenpflicht für Grosskonzerne handelt, sondern um ein Massenverfahren, das den typischen Schweizer KMU-Betrieb direkt betrifft.

Für ausländische juristische Personen mit Bezug zur Schweiz gilt eine Übergangsfrist: Sie erhalten für die erstmalige Meldung nach Artikel 53 TJPG eine sechsmonatige Frist ab Inkrafttreten des Gesetzes. Wichtig ist zudem: Die Meldung ist keine einmalige Formalität. Ändert sich die wirtschaftliche Berechtigung – etwa durch einen Anteilsverkauf oder eine Nachfolgeregelung –, muss das Register laufend nachgeführt werden.

Fristen und Bussen: Was bei Versäumnissen droht

Das Transparenzregister ist bewusst kein öffentlich einsehbares Verzeichnis. Zugriff haben ausschliesslich zuständige Behörden sowie – unter definierten gesetzlichen Voraussetzungen – Sorgfaltspflichtige wie Banken oder Treuhänder. Das nimmt dem Thema zwar die Sorge vor öffentlicher Einsicht, ändert aber nichts an der Verbindlichkeit der Pflicht selbst.

Wer die Identifikations- oder Meldepflicht vorsätzlich verletzt, riskiert empfindliche Konsequenzen: Der Gesetzgeber sieht bei vorsätzlicher Verletzung eine Busse von bis zu CHF 500’000 vor. Für ein KMU ist das eine Grössenordnung, die man nicht ignorieren sollte – zumal die Meldung an sich mit korrekter Vorbereitung keinen grossen Aufwand bedeutet.

Häufige Fragen

Nein. Einzelunternehmen sind ebenso wie Vereine, Stiftungen und börsenkotierte Gesellschaften von der Meldepflicht ausgenommen. Betroffen sind vor allem AG und GmbH.

Nein. Es handelt sich um ein zentrales, nicht öffentliches Bundesregister. Einsicht erhalten nur bestimmte Behörden sowie unter definierten Voraussetzungen Finanzintermediäre.

Nein, das sind zwei unterschiedliche Pflichten. Die Meldung nach Art. 697j OR besteht bereits seit 2015: Wer 25 % oder mehr einer nicht börsenkotierten Gesellschaft erwirbt, muss dies der Gesellschaft selbst melden, damit die Angabe im unternehmensinternen Aktien- oder Anteilbuch nachgeführt wird. Die neue Meldung ans Transparenzregister kommt zusätzlich hinzu: Sie geht nicht an die eigene Gesellschaft, sondern über EasyGov an das Bundesamt für Justiz und wird zentral erfasst. Wer bereits ein sauberes Aktienbuch führt, hat damit gute Vorarbeit geleistet – die TJPG-Meldung muss aber unabhängig davon zusätzlich erfolgen.

Die Meldung ist keine einmalige Angelegenheit. Verkäufe von Anteilen, Nachfolgeregelungen oder neue Beteiligungsverhältnisse müssen dem Register laufend gemeldet werden – wir übernehmen diese Nachführung gerne im Rahmen der laufenden Mandatsbetreuung.

Unsere Einschätzung

Aus unserer Erfahrung mit KMU-Mandaten unterschätzen viele Unternehmerinnen und Unternehmer diesen Aufwand, weil das Thema auf den ersten Blick nach reiner Formsache klingt. In der Praxis zeigt sich aber regelmässig, dass die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen bei Holdingstrukturen, Erbengemeinschaften als Aktionariat oder bei Beteiligungen über mehrere Stufen komplexer ist, als es der Gesetzestext vermuten lässt. Wer erst kurz vor dem 1. Oktober 2026 damit beginnt, läuft Gefahr, unter Zeitdruck ungenaue Angaben zu machen – genau das Szenario, das mit einer Busse enden kann.

Wir empfehlen deshalb, die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen jetzt anzugehen und in die laufende Mandatsbetreuung zu integrieren, statt sie als separates Projekt kurz vor der Frist zu behandeln. Für unsere Buchhaltungs- und Beratungsmandate bedeutet das konkret: Wir klären die Eigentümerstruktur im Rahmen der ohnehin anstehenden Jahresabschluss- oder Generalversammlungsarbeiten ab, dokumentieren die wirtschaftliche Berechtigung sauber und übernehmen die Meldung über EasyGov für unsere Kundschaft. So wird aus einer neuen regulatorischen Pflicht ein Prozess, der ohne Zusatzaufwand in die bestehende Betreuung passt.

Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen die neue Meldepflicht fristgerecht und korrekt erfüllt? Kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch – wir klären die wirtschaftliche Berechtigung in Ihrer Gesellschaft ab und übernehmen die Meldung ans Transparenzregister für Sie.

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