Soll- und Ist-Versteuerung: Welche MWST-Abrechnungsart passt zu Ihrem KMU?

Mit der Rechnung oder erst mit dem Zahlungseingang: Die Abrechnungsart bestimmt, wann Sie die MWST abliefern und wann Sie die Vorsteuer zurückerhalten. Wir zeigen, welche Variante zu Ihren Zahlungsströmen passt.
Rechnungsstapel, Sanduhr und Münzen auf einem Schreibtisch als Sinnbild für die Soll- und Ist-Versteuerung bei der MWST

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Bei der Soll- und Ist-Versteuerung entscheidet sich, ob Sie die Mehrwertsteuer mit der Rechnungsstellung oder erst mit dem Zahlungseingang abliefern. Wir zeigen, wo die Unterschiede liegen, nach welcher Faustregel wir die Wahl treffen und was Sie formal beachten müssen.

Soll- und Ist-Versteuerung im Vergleich: Wann die MWST fällig wird

«Soll» und «Ist» sind Praxisbegriffe. Das Gesetz spricht von der Abrechnung nach vereinbarten und der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten. Die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist der Regelfall (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten müssen Sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) beantragen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG).

Die Umsatzsteuer folgt der Rechnung oder der Zahlung

Ein Beispiel: Sie stellen im März CHF 10’000 zuzüglich 8,1 % MWST in Rechnung, das sind CHF 810 Steuer. Der Kunde zahlt im Juni.

  • Soll-Versteuerung: Sie deklarieren die CHF 810 in der Abrechnungsperiode der Rechnungsstellung. Abgeliefert werden sie innert 60 Tagen nach Ende dieser Periode, also bevor der Kunde bezahlt hat. Sie finanzieren die Steuer vor.
  • Ist-Versteuerung: Die CHF 810 gehören in die Periode, in der die Zahlung eingeht.

Die Steuer ist in beiden Fällen gleich hoch. Verschoben wird nur der Zeitpunkt.

Der Vorsteuerabzug verschiebt sich mit

Die Abrechnungsart gilt für beide Seiten. Bei der Soll-Versteuerung ziehen Sie die Vorsteuer in der Periode ab, in der die Lieferantenrechnung eintrifft (Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Bei der Ist-Versteuerung entsteht der Anspruch erst mit der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Wer investiert oder viel Material einkauft, erhält die Vorsteuer bei der Ist-Versteuerung also später zurück.

Wann Soll, wann Ist: unsere Faustregel

Wir vergleichen in der Beratung zwei Zahlen: Wie lange brauchen Ihre Kunden im Schnitt für die Zahlung? Und wie schnell bezahlen Sie selbst Ihre Lieferanten? Daraus ergibt sich meist die Richtung.

Ist-Versteuerung: wenn Ihre Kunden langsamer zahlen als Sie

Das trifft typischerweise auf Beratungs-, Planungs- und Handwerksbetriebe zu. Sie stellen nach Auftragsabschluss Rechnung, gewähren 30 bis 60 Tage Zahlungsziel und haben vergleichsweise wenige Vorleistungen. Die Ist-Versteuerung bringt die Steuerablieferung näher an den Geldfluss. Ein Zahlungsausfall bleibt ärgerlich, aber Sie haben wenigstens keine MWST auf Geld abgeliefert, das nie eingegangen ist.

Soll-Versteuerung: wenn Geld schnell eingeht oder viel investiert wird

Bei Vorauskasse, Kartenzahlung oder zügig zahlender Kundschaft kostet die Vorfinanzierung kaum etwas. Wer viel investiert, einkauft oder baut, profitiert vom früheren Vorsteuerabzug. Fällt eine Forderung aus, können Sie die bereits abgelieferte Steuer korrigieren, sobald der Verlust feststeht und belegt ist (Art. 41 MWSTG). Die Soll-Versteuerung verlangt zudem eine lückenlose Debitorenführung. Für wachsende Betriebe mit Projektgeschäft ist das ein Vorteil, weil sie den Überblick über offene Posten ohnehin brauchen.

Sonderfall Immobilien

Bei Vermietung, Verkauf und Verwaltung regelt die Abrechnungsart nur den Zeitpunkt. Ob ein Umsatz steuerbar, von der Steuer ausgenommen (Art. 21 MWSTG) oder freiwillig versteuert ist (Option nach Art. 22 MWSTG), klären wir vorher anhand der Verträge und Zahlungsflüsse.

Antrag, Mindestdauer, Wechsel: was formal gilt

Antrag: Die Ist-Versteuerung gibt es nur auf Antrag bei der ESTV. Wir bereiten ihn mit Ihnen vor, möglichst bevor die erste Abrechnung fällig wird. Die Grundlage finden Sie in Art. 39 MWSTG auf Fedlex.

Mindestdauer: Die gewählte Abrechnungsart gilt mindestens eine Steuerperiode (Art. 39 Abs. 3 MWSTG). Ein Wechsel nach einem Quartal mit vielen offenen Rechnungen ist deshalb ausgeschlossen.

Wechsel: Beim Wechsel von der Soll- zur Ist-Versteuerung regelt die Verordnung, wie bestehende Debitorenposten behandelt werden. Sie werden in der Abrechnungsperiode nach dem Wechsel von den vereinnahmten Entgelten abgezogen. So wird die Steuer auf bereits versteuerte Forderungen nicht ein zweites Mal fällig. Wir bereiten jeden Wechsel mit Stichtagsliste der Debitoren und Kreditoren vor.

Abrechnungsart und Abrechnungsmethode: Die Wahl zwischen Soll und Ist ist eine andere Entscheidung als jene zwischen effektiver Methode und Saldosteuersatz. Beide beeinflussen Aufwand und Kontrollanforderungen, wir beurteilen sie getrennt. Die Methodenfrage haben wir in unserem Beitrag zu Saldosteuersatz und effektiver Methode aufgearbeitet. Wird beides gleichzeitig geändert, gelten besondere Übergangsregeln der Verordnung.

Bei der Einführung von AbaNinja oder Abacus prüfen wir, ob die Systemeinstellungen zur bewilligten Abrechnungsart passen.

Häufige Fragen zur Soll- und Ist-Versteuerung

Ja. Ohne Antrag bei der ESTV rechnen Sie nach vereinbarten Entgelten ab, also nach der Soll-Versteuerung (Art. 39 Abs. 1 und 2 MWSTG).

Sie müssen die gewählte Abrechnungsart mindestens eine Steuerperiode beibehalten (Art. 39 Abs. 3 MWSTG). Wir empfehlen, Wechsel auf Wachstumsschritte oder veränderte Zahlungsziele abzustimmen, nicht auf einzelne Quartale.

Nein. Sie verschiebt den Zeitpunkt der Ablieferung und des Vorsteuerabzugs. Den Nutzen sehen Sie in der Liquidität, nicht in der Steuerhöhe.

Unsere Einschätzung

Bei Dienstleistungsbetrieben mit Zahlungszielen ab 30 Tagen und wenigen Vorleistungen empfehlen wir in der Regel die Ist-Versteuerung. Bei Investitionen, Bauprojekten oder Kundschaft, die sofort zahlt, bleibt die Soll-Versteuerung meist die bessere Wahl.

Zwei Dinge sind uns dabei wichtig. Erstens darf die MWST-Abrechnungsart die Buchhaltung nicht diktieren. Auch bei der Ist-Versteuerung führen wir Debitoren und Kreditoren periodengerecht, sonst fehlt der Überblick über offene Posten. Zweitens entscheiden wir nie nach einem einzelnen Quartal. Ein Wechsel lohnt sich, wenn das Zahlungsverhalten dauerhaft abweicht. Das ist typischerweise bei Wachstum, bei Kundschaft mit längeren Zahlungszielen oder bei grösseren Investitionen der Fall.

Wissen Sie, ob Ihre MWST-Abrechnungsart zu Ihren Zahlungsströmen passt? Schicken Sie uns Ihre letzten vier MWST-Abrechnungen und eine aktuelle Debitoren- und Kreditorenliste. In einem 30-minütigen Gespräch zeigen wir Ihnen, wie viel Steuer Sie vorfinanziert haben und ob sich ein Antrag oder Wechsel lohnt.

Quellen

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