Wer als KMU Steuern optimieren will, braucht keine Konstrukte, sondern ein sauber geführtes Geschäftsjahr: belegte Abzüge, passende Abschreibungen, durchdachte Vorsorge und ein stimmiges Verhältnis von Lohn und Dividende. Wir zeigen, welche fünf Hebel wir bei Mandanten umsetzen und wo für uns die Grenze zur Steuerumgehung liegt.
Steuern optimieren im laufenden Jahr: Abzüge, Abschreibungen, Verluste
Der wichtigste Zeitpunkt ist nicht die Steuererklärung im Frühling, sondern der Herbst. Bis zum Bilanzstichtag, bei den meisten KMU der 31. Dezember, lässt sich vieles noch gestalten. Danach können wir es nur noch dokumentieren. Deshalb rechnen wir im Herbst mit Ihnen den voraussichtlichen Jahresgewinn hoch. Das funktioniert nur mit einer laufend nachgeführten Buchhaltung, und genau dafür richten wir AbaNinja für Sie ein.
Hebel 1: Abzüge belegen, nicht nur behaupten
Geschäftsmässig begründeter Aufwand ist abziehbar, bei Selbständigen nach Art. 27 DBG, bei juristischen Personen nach Art. 59 DBG. Angriffsfläche ist selten der Abzug an sich, sondern der fehlende Beleg oder der unklare Geschäftsbezug. Typische Fälle sind Spesen ohne Zweckangabe, Fahrzeugkosten ohne Privatanteil und private Ausgaben über das Firmenkonto.
Wir verbuchen so, dass jeder Beleg am Konto hängt, und trennen Privates und Geschäftliches konsequent. Auch bei der Mehrwertsteuer lohnt der Blick auf die Abrechnungsmethode, wie wir in unserem Beitrag zum Saldosteuersatz zeigen.
Hebel 2: Abschreibungen bewusst wählen
Die Steuerverwaltungen veröffentlichen Normalsätze für Abschreibungen. Das Merkblatt der Steuerverwaltung Basel-Landschaft nennt zum Beispiel diese Sätze, jeweils vom Buchwert:
- 40 % für Motorfahrzeuge und Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software)
- 25 % für Geschäftsmobiliar
- Halbe Sätze, wenn Sie vom Anschaffungswert abschreiben
- Direktabschreibung bis CHF 5’000 pro Anlagegut
Die Merkblätter sind kantonal. Wir prüfen deshalb für jeden Mandanten den Satz des Kantons, in dem er veranlagt wird.
Zwei Punkte sind uns wichtig. Wer die zulässigen Sätze überschreitet, riskiert die Aufrechnung. Und unterlassene Abschreibungen lassen sich nach dem erwähnten Merkblatt nur in Ausnahmefällen nachholen, nämlich bei schlechtem Geschäftsgang. Was Sie dieses Jahr nicht abschreiben, ist deshalb meist verloren.
Dabei gilt: Abschreibungen verschieben Steuern, sie sparen sie nicht dauerhaft. Verkaufen Sie den Gegenstand später über dem Buchwert, wird die Differenz als Gewinn besteuert.
Hebel 3: Verluste und Investitionszeitpunkt im Blick behalten
Verluste lassen sich mit Gewinnen späterer Jahre verrechnen. Nach geltendem Recht gilt dafür ein Zeitraum von sieben Jahren (Art. 31 bzw. Art. 67 DBG). Das Parlament hat die Ausdehnung auf zehn Jahre beschlossen. Voraussetzung ist in jedem Fall eine lückenlose Buchführung, aus der die Verluste klar hervorgehen. Gerade bei Gründungsjahren behalten wir den Verlustvortrag aktiv im Auge, damit er nicht verfällt.
Eine Investition tätigen wir nie nur wegen der Steuer. Steht sie ohnehin an, kann der Zeitpunkt aber mitentscheiden: Ist die Anlage vor dem Stichtag im Betrieb, lässt sie sich schon im laufenden Geschäftsjahr abschreiben.
Hebel 4: Pensionskasseneinkauf und Säule 3a
Inhaber einer GmbH oder AG, die sich selbst in der Pensionskasse versichern, können Beitragslücken durch Einkäufe schliessen. Diese sind steuerlich abziehbar (Art. 79b BVG). Eine Sperrfrist ist dabei zentral: Innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht als Kapital bezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG). Wer einen Kapitalbezug plant, muss den Einkauf deshalb früh darauf abstimmen.
Selbständige ohne Pensionskasse können in die Säule 3a bis zu 20 % ihres Erwerbseinkommens einzahlen, höchstens CHF 36’288 im Jahr 2026. Die Höchstbeträge werden regelmässig angepasst.
Wir kaufen nicht den maximal möglichen Betrag ein, sondern staffeln Einkäufe über mehrere Jahre und prüfen vorher die Liquidität des Unternehmens. Geld, das in der Pensionskasse liegt, fehlt im Betrieb.
Hebel 5: Lohn oder Dividende – rechnen statt Faustregel
Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10 %) werden teilbesteuert, bei der direkten Bundessteuer zu 70 %. Die Kantone müssen mindestens 50 % ansetzen, wie das Aargauer Merkblatt zur Dividendenentlastung beispielhaft zeigt. Auf Dividenden fallen keine AHV-Beiträge an, auf Lohn schon. Daraus entsteht der Reiz einer tiefen Lohn- und hohen Dividendenstrategie.
Die Rechnung hat aber Gegenstücke: Steuerbehörden und Ausgleichskassen können einen unangemessen tiefen Lohn aufrechnen. Ein tiefer versicherter Lohn senkt zudem die späteren Renten- und Pensionskassenleistungen. Und der Teilbesteuerungssatz hängt vom Kanton ab. Deshalb rechnen wir diese Frage für jeden Inhaber einzeln durch, mit Lohn, Dividende, Vorsorge und kantonalem Satz zusammen. Mehr zu unseren Leistungen finden Sie auf unserer Seite zur Treuhand.
Häufige Fragen zum Steuern optimieren
Bis wann muss ich handeln, damit Massnahmen noch für dieses Jahr zählen?
Entscheidend ist das Steuerjahr beziehungsweise der Bilanzstichtag, meist der 31. Dezember. Einzahlungen in die Säule 3a und Einkäufe in die Pensionskasse müssen bis dahin erfolgt sein. Wir empfehlen, spätestens im November zu rechnen, damit für Überweisungen und Abklärungen Zeit bleibt.
Lohnt sich Steuern optimieren auch bei kleinem Gewinn?
Ja, aber mit anderen Schwerpunkten. Bei tiefem Gewinn stehen saubere Belege, der Verlustvortrag und die Vorsorge im Vordergrund, nicht Einkäufe oder Dividendenstrategien. Teure Massnahmen für wenig Gewinn rechnen sich selten.
Wo endet Steueroptimierung und wo beginnt Steuerumgehung?
Legal ist, was geschäftlich begründet, tatsächlich so gelebt und dokumentiert ist. Wird eine Gestaltung gewählt, die nur der Steuerersparnis dient, ungewöhnlich ist und tatsächlich Steuern spart, droht die Aufrechnung. Zu Ihrer Absicherung dokumentieren wir die Gründe für jede Gestaltung schriftlich.
Unsere Einschätzung
Steuern optimieren heisst für uns zu 80 % Handwerk und zu 20 % Gestaltung. Die grössten Hebel sind selten spektakulär. Dazu gehören eine Buchhaltung, die im Oktober einen verlässlichen Zwischenstand liefert, Abschreibungen, die jedes Jahr bewusst entschieden werden, und Vorsorgeschritte, die zur Lebens- und Unternehmensplanung passen. Wer im Dezember zum ersten Mal rechnet, hat die meisten dieser Möglichkeiten schon verpasst.
Aggressive Modelle empfehlen wir nicht. Sie sparen kurzfristig Steuern, verursachen aber im Fall einer Prüfung Nachsteuern, Verzugszinsen und Ärger, der den Vorteil schnell übersteigt. Bei Lohn und Dividende gibt es für uns keine Standardlösung. Wer pauschal «möglichst wenig Lohn» empfiehlt, hat die Vorsorge nicht mitgerechnet.
Unser Ziel ist eine Steuerbelastung, die Sie erklären können, und zwar gegenüber der Steuerverwaltung, Ihrer Bank und Ihrem Nachfolger.
Wissen Sie heute schon, wie Ihr Gewinn in diesem Geschäftsjahr aussehen wird, solange sich noch etwas daran ändern lässt? Schicken Sie uns Ihren aktuellen Zwischenstand oder rufen Sie uns an unter +41 61 467 91 67.