Wer künftig einen Parkplatz in einer Mietliegenschaft oder Stockwerkeigentümergemeinschaft nutzt, soll das Recht erhalten, eine Grundinstallation für das Laden von Elektrofahrzeugen zu verlangen. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesentwurf am 19. Juni 2026 in die Vernehmlassung geschickt.
Worum es geht
Ausgangspunkt ist die vom Parlament überwiesene Motion Grossen (23.3936), die den Zugang zu Ladeinfrastruktur im Mietverhältnis und im Stockwerkeigentum sicherstellen soll. Der Bundesrat setzt diese nun mit einem neuen Artikel 45c im Energiegesetz (EnG) um. Kernpunkt: Die Grundeigentümerschaft eines Parkplatzes muss auf Antrag einer berechtigten Person eine Grundinstallation für Ladeinfrastruktur erstellen – sofern dies zumutbar ist.
Wichtig für unsere Kundschaft: Die Pflicht betrifft nicht nur klassische Vermieter, sondern ausdrücklich auch Stockwerkeigentümergemeinschaften. Einzelne Miteigentümerinnen und Miteigentümer könnten künftig einen Anspruch auf die Grundinstallation geltend machen – zunächst gegenüber der Versammlung, subsidiär bei der Schlichtungsbehörde oder dem Zivilgericht.
Die Zahlen zeigen: Die Entwicklung ist stetig, aber nicht dramatisch. Das eigentliche Bild wird erst sichtbar, wenn man genauer hinschaut.
Wer profitiert – und wer nicht
Der Entwurf begrenzt den Anwendungsbereich bewusst: Anspruchsberechtigt sind Personen, die in der betreffenden Liegenschaft oder Wohnsiedlung selbst wohnen und denen der Parkplatz zusammen mit der Wohnung überlassen wird. Wer einen Parkplatz separat von einem Dritten mietet – etwa in einer Nachbarliegenschaft –, fällt nicht darunter. Damit bleibt der Kreis der Berechtigten klar auf die Bewohnerschaft der eigenen Liegenschaft beschränkt.
Was zur Grundinstallation gehört
Der Gesetzestext definiert drei Elemente:
- die Zuleitung des Stroms bis zum betreffenden Parkplatz,
- ein System zur Zuordnung des Stromverbrauchs auf die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer,
- ein Lastmanagement, sobald die Parkfläche mehr als zwei Fahrzeuge umfasst.
Ist die Grundinstallation einmal erstellt, darf jede berechtigte Person auf eigene Kosten eine kompatible Ladestation anschliessen – unabhängig davon, wer den ursprünglichen Antrag gestellt hat.
Die Zumutbarkeit als zentrale Schranke
Die Erstellungspflicht gilt nicht bedingungslos. Massgeblich ist, ob die Installation im Einzelfall zumutbar ist. Kriterien dafür sind unter anderem die Kosten, die technische Machbarkeit, denkmalpflegerische Vorgaben, bauliche Hindernisse oder eine bereits absehbare umfassende Umgestaltung der Liegenschaft. Auch die verbleibende Nutzungsdauer eines Mietverhältnisses kann eine Rolle spielen.
Wer trägt die Kosten?
Die Investition erfolgt grundsätzlich durch die Eigentümerschaft. Bei Mietliegenschaften gilt sie als sogenannte Mehrleistung, die eine anteilsmässige Mietzinserhöhung rechtfertigt (Art. 269a Bst. b OR). Der erläuternde Bericht rechnet mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 5 bis 10 Franken pro Parkplatz und Monat. Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften erfolgt die Kostenverteilung nach dem internen Reglement, in der Regel nach Wertquote.
Wie es weitergeht
Die Vernehmlassung läuft bis zum 12. Oktober 2026. Bis zu einem allfälligen Inkrafttreten wird also noch einige Zeit vergehen. Für Stockwerkeigentümergemeinschaften lohnt es sich dennoch, das Thema jetzt schon aufzugleisen: Wer die Frage der Ladeinfrastruktur proaktiv an einer Versammlung behandelt – mit einem durchdachten Reglement zur Kostenverteilung und Nutzung –, ist besser vorbereitet, als wenn später einzelne Miteigentümerinnen und Miteigentümer die Erstellung im Einzelfall einfordern.
Unsere Einschätzung für die Praxis
Für Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften bedeutet der Entwurf vor allem eines: Planungssicherheit gewinnt an Bedeutung. Wer schon heute die Kapazität der Elektroinstallation prüft, ein Lastmanagement-Konzept für die Einstellhalle erarbeitet und die Kostenverteilung im Reglement regelt, vermeidet Konfliktpotenzial und unkoordinierte Einzellösungen.
Wir begleiten Stockwerkeigentümergemeinschaften bei genau diesen Fragen – von der Auslegeordnung über die Antragstellung an der Versammlung bis zur Umsetzung mit den richtigen Fachpartnern. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit uns.